Geschäftskonto außerhalb der EU ab 2027: Was CRD VI für GmbH, US LLC & Co. bedeutet
29. August 2026

Geschäftskonto außerhalb der EU ab 2027: Was CRD VI für GmbH, US LLC & Co. bedeutet

CRD VI betrifft nicht nur Privatkonten. Auch das Geschäftskonto einer GmbH bei einer Bank außerhalb der EU kann betroffen sein. Bei einer US LLC oder anderen Non-EU-Gesellschaft sieht die Ausgangslage dagegen anders aus.

Von Nastasia Steindorfer

Head of Operations

Geprüft und aktualisiert am: 29. August 2026

Stand: 29. August 2026 · Grundlage: CRD VI, insbesondere Artikel 21c

Bei der aktuellen Diskussion um CRD VI geht es fast immer um Privatpersonen:

Was passiert mit dem Schweizer Konto? Kann man ab 2027 noch ein Konto in Dubai eröffnen? Verbietet die EU Auslandskonten?

Für Unternehmer fehlt dabei ein entscheidender Punkt:

Artikel 21c betrifft nicht nur Privatpersonen. Auch das Geschäftskonto einer GmbH oder anderen EU-Gesellschaft bei einer Bank außerhalb der EU kann unter die neuen Regeln fallen.

Gleichzeitig stellt sich die Ausgangslage bei einer US LLC, UK Ltd. oder UAE-Gesellschaft grundsätzlich anders dar.

Damit wird für Unternehmer ab 2027 eine Frage besonders relevant:

Welche Bank passt zu meiner internationalen Gesellschaft – und wie verändert CRD VI die Auswahl?

Kurz beantwortet

Betrifft CRD VI auch Geschäftskonten?

Ja.

Artikel 21c ist nicht auf Privatkunden beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Drittstaatenbank bestimmte Kernbankdienstleistungen innerhalb der EU erbringt.

Damit können auch Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union betroffen sein.

Ist das Konto einer deutschen GmbH bei einer Schweizer Bank betroffen?

Grundsätzlich kann es das sein.

Die GmbH ist ein EU-Unternehmen. Führt eine Schweizer Drittstaatenbank für sie beispielsweise ein Einlagenkonto oder gewährt einen Kredit, ist Artikel 21c ab 2027 grundsätzlich relevant.

Was gilt für eine US LLC?

Bei einer tatsächlich außerhalb der EU niedergelassenen US LLC besteht eine andere Ausgangslage.

Der Bankkunde ist die US-Gesellschaft und nicht die dahinterstehende Privatperson.

Es gibt daher eine starke Grundlage dafür, dass Artikel 21c bei einer echten Non-EU-Gesellschaft nicht in derselben Weise greift wie bei einer GmbH.

Das sollte jedoch nicht pauschal mit „US LLC = nicht betroffen“ gleichgesetzt werden.

Insbesondere wenn die Gesellschaft ausschließlich aus der EU geführt wird oder dort ihre tatsächliche operative Präsenz besitzt, muss die konkrete Struktur geprüft werden.

Der entscheidende Unterschied: Wo ist der Bankkunde niedergelassen?

CRD VI zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Erbringung bestimmter Bankdienstleistungen durch Drittstaatenbanken innerhalb der EU stärker zu regulieren.

Was CRD VI ab 2027 grundsätzlich für Auslandskonten verändert, erklären wir in unserem Beitrag „Auslandskonto ab 2027: Verbietet die EU Konten in der Schweiz, Dubai & Co.?“.

Für Unternehmen bedeutet das:

Kontoinhaber Ausgangslage ab 2027
Deutsche GmbH / UG EU-Gesellschaft → Art. 21c grundsätzlich relevant
Spanische SL EU-Gesellschaft → grundsätzlich relevant
Französische SARL EU-Gesellschaft → grundsätzlich relevant
US LLC Non-EU-Gesellschaft → grundsätzlich andere Ausgangslage
UK Ltd. Non-EU-Gesellschaft → grundsätzlich andere Ausgangslage
UAE FZCO / FZE Non-EU-Gesellschaft → grundsätzlich andere Ausgangslage

Diese Unterscheidung wird in der aktuellen Diskussion um Auslandskonten häufig übersehen.

Dabei ist sie für international tätige Unternehmer wesentlich wichtiger als die Frage, ob das Konto „privat“ oder „geschäftlich“ genutzt wird.

Was bedeutet CRD VI für das Auslandskonto einer GmbH?

Nehmen wir eine deutsche GmbH mit einem Geschäftskonto bei einer Schweizer Bank.

Die Schweiz ist aus Sicht des EU-Bankenrechts ein Drittstaat.

Die GmbH wiederum ist ein Kunde innerhalb der EU.

Erbringt die Schweizer Bank für diese GmbH eine der von Artikel 21c erfassten Kernbankdienstleistungen, kann ab dem 11. Januar 2027 grundsätzlich das neue Zweigstellen-Regime relevant werden.

Das betrifft insbesondere:

  • Einlagenkonten,
  • Kredite und Darlehen,
  • Garantien und Zusagen.

Dass es sich um einen Firmenkunden handelt, ändert daran grundsätzlich nichts.

Dasselbe kann beispielsweise gelten für eine:

  • österreichische GmbH,
  • spanische SL,
  • französische SARL,
  • italienische S.r.l.

mit einer Bankverbindung direkt bei einer Bank in der Schweiz, den USA, Dubai oder einem anderen Drittstaat.

Dasselbe gilt grundsätzlich für andere Firmenkonten von EU-Gesellschaften bei Drittstaatenbanken.

Was bedeutet das praktisch?

Es bedeutet nicht, dass die Bank das Konto automatisch schließen muss.

Aber die Bank muss entscheiden, ob und wie sie ihre EU-Firmenkunden unter dem neuen regulatorischen Rahmen weiterhin bedienen kann.

Ein großes internationales Institut kann dafür bereits eine entsprechende EU-Struktur besitzen.

Ein kleineres Institut kann dagegen entscheiden, dass sich der regulatorische Aufwand nicht lohnt.

Die Konsequenz kann sein, dass bestimmte EU-Gesellschaften zukünftig nicht mehr aufgenommen werden.

Was gilt für bestehende Geschäftskonten?

Auch für Unternehmen ist der 11. Juli 2026 ein wichtiger Stichtag.

Bestehende Verträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, genießen grundsätzlich Bestandsschutz hinsichtlich bereits erworbener vertraglicher Rechte.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede spätere Änderung automatisch geschützt ist.

Besonders aufmerksam sollte man deshalb bei:

  • neuen Kreditlinien,
  • Vertragsverlängerungen,
  • zusätzlichen Bankprodukten,
  • wesentlichen Änderungen bestehender Verträge

sein.

Auch kann eine Bank ihre Kundenpolitik unabhängig von CRD VI verändern.

Wer bereits mit seiner GmbH ein Konto bei einer Drittstaatenbank führt, sollte deshalb frühzeitig prüfen, wie das eigene Institut mit dem neuen Regime umgeht.

Was gilt unter CRD VI für das Geschäftskonto einer US LLC?

Bei einer US LLC oder einer anderen tatsächlich außerhalb der EU niedergelassenen Gesellschaft stellt sich die Ausgangslage anders dar.

Beispiele:

  • US LLC,
  • UK Ltd.,
  • UAE FZCO oder FZE,
  • andere tatsächlich außerhalb der EU etablierte Gesellschaften.

Bei einem Geschäftskonto der US LLC ist die LLC selbst Bankkunde.

Der Bankvertrag läuft nicht auf den privaten Eigentümer, sondern auf die Gesellschaft.

Damit liegt zunächst ein anderer regulatorischer Anknüpfungspunkt vor als bei einer deutschen GmbH.

Aktuelle juristische Analysen sehen deshalb eine starke Grundlage dafür, dass eine tatsächlich außerhalb der EU etablierte Gesellschaft nicht allein deshalb unter Artikel 21c fällt, weil ihr wirtschaftlich Berechtigter in der EU lebt.

Das ist kein automatisches Schlupfloch

Genau hier ist eine wichtige Differenzierung nötig.

Bei einer US LLC mit deutschem oder spanischem UBO prüft die Bank weiterhin:

  • wer der wirtschaftlich Berechtigte ist,
  • wo dieser lebt,
  • wo die Gesellschaft tatsächlich geführt wird,
  • welchen wirtschaftlichen Zweck die Gesellschaft hat,
  • wo Kunden und Geschäftspartner sitzen,
  • woher die Gelder stammen,
  • welche Transaktionen über das Konto laufen.

Was bedeutet das für die Bankauswahl?

CRD VI löst das wichtigste Banking-Problem internationaler Gesellschaften nicht:

Nicht jede Bank akzeptiert jede Gesellschaft.

Aus unserer Arbeit mit internationalen Unternehmen sehen wir regelmäßig dasselbe Muster:

Ein Unternehmer besitzt beispielsweise bereits eine US LLC – und erst bei der Kontoeröffnung stellt sich heraus, dass die gewünschte Bank sie nicht akzeptiert oder der Antrag abgelehnt wird.

Die Gründe unterscheiden sich erheblich.

Bank A akzeptiert die US LLC, aber nicht den Wohnsitz des UBO.

Bank B akzeptiert Gesellschaft und UBO, bietet aber nicht die benötigten Währungen.

Bank C passt grundsätzlich, verlangt jedoch einen stärkeren US-Bezug oder umfangreichere Nachweise zur Geschäftstätigkeit.

Bank D eignet sich für den normalen Zahlungsverkehr, aber nicht für das geplante Transaktionsvolumen.

Deshalb prüfen wir bei Bizkonto nicht einfach, welche Bank grundsätzlich US LLCs oder internationale Gesellschaften eröffnet, sondern welche Institute zu dem konkreten Fall passen.

Mehr zu typischen Ablehnungsgründen finden Sie in unserem Beitrag „Geschäftskonto abgelehnt: Ursachen und mögliche Lösungen“.

Deshalb ist die entscheidende Frage nicht:

„Welche Bank eröffnet Konten für US LLCs?“

Sondern:

Welche Bank passt zu meiner internationalen Gesellschaft?

Je nach Gesellschaft, UBO, Tätigkeit und Zahlungsprofil können geeignete Institute in sehr unterschiedlichen Regionen sitzen – beispielsweise in den USA, der Schweiz, der Karibik, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Asien.

Einen ersten Überblick finden Sie in unserem Vergleich internationaler Geschäftskonten.

Was Unternehmer vor 2027 prüfen sollten

Wer bereits internationale Bankverbindungen nutzt, sollte einige Punkte klären.

Wer ist tatsächlich Kontoinhaber?

Ist es:

  • eine deutsche GmbH,
  • eine andere EU-Gesellschaft,
  • eine US LLC,
  • eine UK Ltd.,
  • eine UAE-Gesellschaft?

Diese Frage kann für die Art.-21c-Einordnung entscheidend sein.

Welche Bankdienstleistung wird genutzt?

Ein klassisches Einlagenkonto, Kredit oder Garantie fällt regulatorisch anders ins Gewicht als reine Zahlungs- oder bestimmte Wertpapierdienstleistungen.

Wann wurde der Vertrag geschlossen?

Für Verträge vor dem 11. Juli 2026 besteht grundsätzlich Bestandsschutz für erworbene Rechte.

Passt die Bank weiterhin zur Struktur?

Auch außerhalb von CRD VI kann eine Bank ihre Onboarding-Politik ändern.

Gerade internationale Unternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine heute funktionierende Banking-Lösung dauerhaft unverändert bleibt.

Zweite Bankverbindung prüfen

Ein Unternehmen, dessen gesamte Liquidität über ein einziges Institut läuft, trägt ein operatives Risiko.

Eine bessere Banking-Lösung setzt auf verschiedene Konten bei unterschiedlichen Banken in verschiedenen Regionen.

US LLC als Baustein einer internationalen Struktur

Für eine europäische Gesellschaft (GmbH, OÜ) kann eine US LLC aus verschiedenen Gründen interessant sein.

Sie kann beispielsweise eingesetzt werden für:

  • Kontoeröffnung im Ausland,
  • internationale Geschäftstätigkeit,
  • Beratungs- und Onlineunternehmen,
  • Beteiligungen,
  • Investments,
  • internationale Zahlungsströme,
  • das Halten bestimmter Vermögenswerte.

Für das Banking eröffnet eine US LLC oder andere internationale Firma eine eigene Corporate-Struktur, die unabhängig von europäischen Regulierungen besteht. Darüber hinaus kann sie wichtiger Teil einer international diversifizierten Unternehmens- oder Vermögensstruktur sein.

Wer bereits eine US LLC besitzt, findet weitere Details in unserem Guide zum Geschäftskonto für eine US LLC in Europa.

Noch keine US LLC?

Wer noch keine US LLC besitzt und ohnehin eine internationale Unternehmensstruktur aufbauen möchte, kann Gründung und Banking direkt miteinander verbinden.

Gemeinsam mit unserem Partner Staatenlos können wir die LLC-Gründung mit der anschließenden Kontoeröffnung koordinieren.

Senden Sie uns dafür einfach eine Nachricht über unser Kontaktformular.

Welche Banken kommen für meine Gesellschaft infrage?

Genau diese Frage lässt sich nicht anhand der Gesellschaftsform allein beantworten.

Bei Bizkonto prüfen wir gemeinsam mit Ihnen unter anderem:

  • Gesellschaft und Jurisdiktion,
  • Wohnsitz des UBO,
  • Geschäftstätigkeit,
  • benötigte Währungen,
  • erwartete Zahlungsvolumina,
  • SEPA- und SWIFT-Bedarf,
  • beteiligte Länder,
  • Anforderungen der infrage kommenden Institute.

Anschließend können wir eingrenzen, welche Banking-Lösungen zur tatsächlichen Struktur passen, und Sie durch den administrativen Kontoeröffnungsprozess begleiten.

Fazit

CRD VI verändert internationales Banking nicht nur für Privatpersonen.

Auch eine GmbH oder andere EU-Gesellschaft kann betroffen sein, wenn sie Kernbankdienstleistungen direkt von einer Bank außerhalb der EU bezieht.

Für eine tatsächlich außerhalb der EU niedergelassene Gesellschaft wie eine US LLC stellt sich die regulatorische Ausgangssituation dagegen grundsätzlich anders dar.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Non-EU-Gesellschaft automatisch jedes internationale Konto eröffnen kann.

Die praktische Herausforderung bleibt dieselbe:

Die Bank muss zur Gesellschaft, zum UBO und zur tatsächlichen Nutzung des Kontos passen.

Und genau diese Auswahl dürfte ab 2027 wichtiger werden, wenn einzelne Banken ihre Kundenpolitik gegenüber EU-Bezügen verschärfen.

Wenn Sie bereits eine US LLC, UK Ltd., UAE-Gesellschaft oder eine andere internationale Gesellschaft besitzen und ein passendes Geschäftskonto suchen, können wir Ihren Fall gemeinsam prüfen.

Häufige Fragen

Betrifft CRD VI das Geschäftskonto meiner GmbH?

Grundsätzlich ja, wenn eine Drittstaatenbank für die GmbH eine von Artikel 21c erfasste Kernbankdienstleistung innerhalb der EU erbringt und keine Ausnahme greift.

Was gilt für meine GmbH mit Schweizer Bankkonto?

Die GmbH ist eine EU-Gesellschaft. Das Konto bei einer Schweizer Drittstaatenbank kann deshalb unter das neue Regime fallen. Bestehende Verträge vor dem 11. Juli 2026 genießen grundsätzlich Bestandsschutz für bereits erworbene Rechte.

Ist eine US LLC von CRD VI betroffen?

Bei einer tatsächlich außerhalb der EU niedergelassenen US LLC besteht eine starke Grundlage dafür, dass sie nicht in derselben Weise unter den zentralen Art.-21c-Anknüpfungspunkt fällt wie eine EU-Gesellschaft.

Die konkrete Einordnung sollte insbesondere bei EU-Management oder EU-operativer Präsenz dennoch geprüft werden.

Macht der EU-Wohnsitz des UBO die US LLC zu einem EU-Kunden?

Nicht automatisch. UBO-Wohnsitz und Niederlassung der Gesellschaft sind unterschiedliche Fragen. Der EU-Wohnsitz des UBO bleibt jedoch für KYC, Risikoanalyse und die konkrete Gesamtstruktur relevant.

Ist eine UK Ltd. ebenfalls eine Nicht-EU-Gesellschaft?

Ja. Das Vereinigte Königreich ist aus Sicht der EU ein Drittstaat. Auch hier müssen die tatsächliche Niederlassung und Struktur betrachtet werden.

Ist eine UAE Freezone Company betroffen?

Eine tatsächlich in den VAE etablierte Gesellschaft hat grundsätzlich ebenfalls eine andere Ausgangslage als eine EU-Gesellschaft. Die konkrete Prüfung hängt von Struktur und Bankbeziehung ab.

Sind Zahlungsinstitute ebenfalls betroffen?

Nicht automatisch. Artikel 21c erfasst bestimmte Kernbankdienstleistungen. Entscheidend sind die konkrete Lizenz des Anbieters und die tatsächlich erbrachte Dienstleistung.

Muss ich meine bestehende Bankverbindung jetzt wechseln?

Nicht automatisch. Zunächst sollte geprüft werden, wer Kontoinhaber ist, wann der Vertrag geschlossen wurde, welche Leistungen genutzt werden und wie die Bank selbst mit CRD VI umgehen wird.

Verwendete Quellen

Grundlage dieses Beitrags sind insbesondere:

  • Richtlinie (EU) 2024/1619 – CRD VI, Artikel 21c
  • Kreditwesengesetz, §§ 53c bis 53cq und § 64c
  • Deutsche Bundesbank zum BRUBEG und Drittstaatenzweigstellen-Regime
  • aktuelle Fachbeiträge internationaler Kanzleien zur Anwendung von Art. 21c auf EU- und Non-EU-Unternehmen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Banking und regulatorische Entwicklungen. Er stellt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Die Auslegung von Artikel 21c – insbesondere bei außerhalb der EU gegründeten, aber innerhalb der EU gemanagten Gesellschaften – ist nicht in allen Konstellationen abschließend geklärt und kann je nach Mitgliedstaat und Sachverhalt unterschiedlich beurteilt werden.