Stand: 29. August 2026 · Grundlage: CRD VI, insbesondere Artikel 21c
Seit August 2026 wird verstärkt darüber diskutiert, ob die EU Auslandskonten ab 2027 faktisch verbietet.
Teilweise entsteht dabei der Eindruck, dass EU-Ansässige künftig keine Bankkonten mehr in der Schweiz, Dubai, den USA, Singapur oder anderen Staaten außerhalb der Europäischen Union eröffnen dürfen.
Hinter der Diskussion steckt eine reale Änderung des europäischen Bankenrechts: die Capital Requirements Directive VI (CRD VI) und insbesondere der neue Artikel 21c.
Ein generelles Verbot von Auslandskonten enthält die Richtlinie jedoch nicht.
Die neuen Regeln richten sich vor allem an Banken außerhalb der EU. Für deren europäische Kunden können sie trotzdem spürbare Folgen haben:
Der Zugang zu bestimmten Banken außerhalb der EU kann ab 2027 schwieriger werden.
Was genau ändert sich? Welche Konten und Dienstleistungen sind betroffen? Und was können EU-Ansässige konkret tun?
Kurz beantwortet
EU-Auslandskonto-Verbot 2027: Werden Auslandskonten wirklich verboten?
Nein.
CRD VI verbietet EU-Ansässigen weder den Besitz noch die Eröffnung eines Kontos außerhalb der Europäischen Union.
Die Richtlinie verschärft vielmehr die Voraussetzungen, unter denen Banken aus Drittstaaten bestimmte Bankdienstleistungen innerhalb der EU anbieten dürfen.
Was ändert sich am 11. Januar 2027?
Ab dem 11. Januar 2027 müssen Drittstaatenbanken für bestimmte Kernbankdienstleistungen grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle im jeweiligen EU-Mitgliedstaat unterhalten, wenn sie diese Dienstleistungen dort erbringen.
Betroffen sind insbesondere:
- Einlagen und andere rückzahlbare Gelder,
- Kredite,
- Garantien und Zusagen.
Betrifft das nur Privatpersonen?
Nein.
Die Vorschrift ist nicht auf Privatkunden beschränkt. Auch Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU können betroffen sein.
Eine deutsche GmbH mit einem Konto bei einer Schweizer oder amerikanischen Bank ist deshalb grundsätzlich ebenfalls ein relevanter CRD-VI-Fall.
Werden bestehende Auslandskonten geschlossen?
Nicht automatisch.
Für Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, enthält CRD VI einen Bestandsschutz für bereits erworbene vertragliche Rechte.
Die wichtigsten Termine
| Datum | Bedeutung |
|---|---|
| 19. Juni 2024 | Veröffentlichung der CRD VI |
| 11. Juli 2026 | Stichtag für den Bestandsschutz bestehender Verträge |
| 11. Januar 2027 | Neues Drittstaatenzweigstellen-Regime wird maßgeblich anwendbar |
Für bestehende Kunden ist daher besonders relevant, wann der Vertrag mit der Bank abgeschlossen wurde.
Was CRD VI tatsächlich verändert
Das Entscheidende an CRD VI ist kein Verbot auf Seiten des Kunden.
Der zusätzliche regulatorische Aufwand entsteht auf Seiten der Bank.
Will eine Bank aus der Schweiz, den USA, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder einem anderen Drittstaat bestimmte Kernbankdienstleistungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaates anbieten, muss sie dafür künftig grundsätzlich eine entsprechend zugelassene Struktur besitzen.
Das bringt zusätzliche Anforderungen mit sich, unter anderem an:
- Kapital,
- Liquidität,
- Governance,
- Risikomanagement,
- Reporting,
- regulatorische Aufsicht.
Für große internationale Bankengruppen mit vielen europäischen Kunden kann sich dieser Aufwand weiterhin lohnen.
Bei kleineren oder spezialisierten Banken kann die Rechnung anders aussehen.
Eine Bank könnte beispielsweise entscheiden:
Für die relativ kleine Zahl unserer Kunden in Deutschland oder Spanien lohnt sich der regulatorische Aufwand nicht mehr.
Die Konsequenz wäre nicht, dass der Kunde kein Auslandskonto mehr haben darf.
Die Bank könnte aber aufhören, neue EU-Kunden aufzunehmen.
Genau deshalb kann die Auswahl an Auslandskonten ab 2027 kleiner werden.
Was ist betroffen – und was nicht?
Nicht jede Finanzdienstleistung einer Bank außerhalb der EU fällt automatisch unter dieselben Regeln.
| Dienstleistung | Einordnung nach Art. 21c |
|---|---|
| klassisches Bank-/Einlagenkonto | grundsätzlich relevant |
| Kredit oder Darlehen | grundsätzlich relevant |
| Garantie oder Zusage | grundsätzlich relevant |
| bestimmte Wertpapierdienstleistungen | grundsätzlich MiFID-Ausnahme |
| Interbankgeschäfte | Ausnahme |
| bestimmte gruppeninterne Geschäfte | Ausnahme |
| Reverse Solicitation | mögliche Ausnahme |
Was ist mit einem Schweizer Wertpapierdepot?
Das ist eine wichtige Unterscheidung.
Bestimmte Wertpapierdienstleistungen unterliegen weiterhin dem europäischen MiFID-Regime und sind von der neuen Zweigstellenpflicht nach Artikel 21c ausgenommen.
Ein reines Wertpapierdepot ist deshalb regulatorisch nicht dasselbe wie ein klassisches Einlagenkonto.
Wer bei derselben Bank sowohl ein Depot als auch ein Giro-, Cash- oder Einlagenkonto nutzt, sollte die einzelnen Dienstleistungen allerdings getrennt betrachten.
Betrifft CRD VI auch GmbHs und andere EU-Unternehmen?
Ja – und genau dieser Punkt geht in der öffentlichen Diskussion häufig unter.
Artikel 21c ist nicht nur für Privatpersonen relevant.
Auch eine:
- deutsche GmbH oder UG,
- spanische SL,
- französische SARL,
- italienische S.r.l.,
- andere Gesellschaft mit Sitz innerhalb der EU
kann Kunde einer Drittstaatenbank sein.
Führt beispielsweise eine deutsche GmbH ihr Geschäftskonto direkt bei einer Schweizer Bank, kann das neue Regime deshalb genauso relevant sein wie bei einem privaten deutschen Bankkunden.
Anders stellt sich die Ausgangslage bei einer Gesellschaft dar, die außerhalb der EU niedergelassen ist, beispielsweise einer US LLC, UK Ltd. oder UAE-Gesellschaft.
| Kontoinhaber | Ausgangslage |
|---|---|
| Privatperson mit EU-Wohnsitz | Art. 21c grundsätzlich relevant |
| GmbH / SL / andere EU-Gesellschaft | Art. 21c grundsätzlich relevant |
| US LLC / UK Ltd. / UAE-Gesellschaft | grundsätzlich andere Ausgangslage; konkrete Struktur prüfen |
Warum diese Unterscheidung für Unternehmer wichtig ist, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag „Geschäftskonto außerhalb der EU ab 2027: Was CRD VI für GmbH, US LLC & Co. bedeutet“.
Reverse Solicitation: Wenn der Kunde selbst auf die Bank zugeht
Eine der wichtigsten Ausnahmen ist die sogenannte Reverse Solicitation.
Sie kann greifen, wenn ein Kunde eine Bank außerhalb der EU aus ausschließlich eigener Initiative kontaktiert und eine Bankdienstleistung anfragt.
Vereinfacht:
Nicht die Bank sucht den EU-Kunden – der Kunde sucht selbst die Bank.
Die Ausnahme ist allerdings eng.
Wird ein Kunde aktiv von der Drittstaatenbank oder von einer Person angesprochen, die für diese Bank handelt, kann die Voraussetzung der ausschließlichen Eigeninitiative fehlen.
Reverse Solicitation sollte deshalb nicht als pauschaler Trick verstanden werden, mit dem sich die neuen Regeln umgehen lassen.
Auch verpflichtet die Ausnahme keine Bank dazu, EU-Kunden tatsächlich aufzunehmen.
Eine Bank kann unabhängig davon entscheiden, bestimmte Wohnsitzländer nicht mehr zu bedienen.
Was passiert mit bestehenden Auslandskonten?
CRD VI führt nicht dazu, dass bestehende Auslandskonten am 11. Januar 2027 automatisch geschlossen werden.
Für Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen wurden, schützt die Richtlinie bereits erworbene vertragliche Rechte.
Dieser Bestandsschutz sollte allerdings nicht zu weit verstanden werden.
Er bedeutet nicht automatisch, dass:
- neue Produkte hinzugebucht werden können,
- neue Kreditlinien abgeschlossen werden können,
- bestehende Verträge beliebig verändert oder erweitert werden können,
- die Bank die Geschäftsbeziehung niemals kündigen darf.
Gerade bei Vertragsänderungen, Verlängerungen oder neuen Dienstleistungen kann eine neue regulatorische Prüfung erforderlich werden.
Die eigene Bank kann außerdem unabhängig von CRD VI ihre Kundenpolitik ändern.
Was können Privatpersonen ab 2027 konkret tun?
Wer privat ein Auslandskonto besitzt oder eröffnen möchte, hat weiterhin verschiedene Möglichkeiten.
Bestehendes Konto prüfen
Wer bereits Kunde einer Bank außerhalb der EU ist, sollte zunächst feststellen, wann der Vertrag abgeschlossen wurde und beobachten, wie die eigene Bank mit CRD VI umgeht.
Geeignete Banken direkt anfragen
Eine Kontoeröffnung bei einer Drittstaatenbank kann auch künftig möglich bleiben – insbesondere dann, wenn die Anfrage tatsächlich vom Kunden ausgeht.
Ob eine Bank EU-Residents aufnimmt, bleibt jedoch ihre eigene Entscheidung.
Konto und Depot unterscheiden
Wer hauptsächlich ein Wertpapierdepot bei einer Schweizer oder anderen Drittstaatenbank nutzt, sollte prüfen, welche Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden. Wertpapierdienstleistungen werden regulatorisch anders behandelt als das klassische Einlagengeschäft.
Alternative Zahlungsanbieter prüfen
Wer vor allem Fremdwährungen, internationale Zahlungen, Karten oder Multi-Currency-Funktionen benötigt, braucht nicht zwangsläufig ein klassisches Bankkonto.
Je nach Anwendungsfall können auch entsprechend regulierte Zahlungsinstitute infrage kommen. Entscheidend sind deren Lizenz und konkrete Dienstleistung.
Bizkonto betreut ausschließlich Geschäftskonten für Unternehmen und keine privaten Kontoeröffnungen.
Was bedeutet das für Unternehmer?
Für Unternehmer ist die Situation besonders interessant.
Denn CRD VI unterscheidet nicht einfach zwischen „privat“ und „geschäftlich“.
Entscheidend ist vielmehr, wo der jeweilige Bankkunde niedergelassen ist und welche Dienstleistung erbracht wird.
Damit ergeben sich zwei sehr unterschiedliche Konstellationen:
EU-Gesellschaft: Eine GmbH oder SL kann von den neuen Regeln genauso betroffen sein wie ein EU-Privatkunde.
Gesellschaft außerhalb der EU: Bei einer US LLC, UK Ltd. oder UAE-Gesellschaft liegt eine andere regulatorische Ausgangssituation vor. Ob Art. 21c greift, muss anhand der tatsächlichen Niederlassung und des konkreten Falls beurteilt werden.
Genau diese Unterschiede erklären wir im Detail in unserem Beitrag:
Geschäftskonto außerhalb der EU ab 2027: Was CRD VI für GmbH, US LLC & Co. bedeutet.
Fazit
CRD VI verbietet EU-Ansässigen nicht, weiterhin Bankkonten in der Schweiz, Dubai, den USA oder anderen Drittstaaten zu besitzen oder zu eröffnen.
Die neuen Regeln treffen vor allem die Banken.
Für manche Institute kann der zusätzliche regulatorische Aufwand dazu führen, dass sie EU-Kunden künftig nicht mehr aufnehmen.
Auslandskonten verschwinden deshalb nicht – die Auswahl kann jedoch kleiner werden.
Wichtig ist außerdem eine Unterscheidung, die in der bisherigen Debatte häufig fehlt:
Die neuen Regeln können Privatpersonen und Unternehmen mit Sitz in der EU gleichermaßen betreffen.
Für Gesellschaften außerhalb der EU kann die Ausgangssituation dagegen eine andere sein.
Gerade für Unternehmer lohnt es sich deshalb, nicht nur auf das Land der Bank zu schauen, sondern auch darauf, welcher Rechtsträger Kontoinhaber ist und wie die gesamte Banking-Struktur aufgebaut ist.
Häufige Fragen
Verbietet die EU Auslandskonten ab 2027?
Nein. CRD VI enthält kein allgemeines Verbot für EU-Ansässige, Konten außerhalb der EU zu besitzen oder zu eröffnen.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die neue Zweigstellenpflicht für die betroffenen Drittstaatenbanken wird ab 11. Januar 2027 relevant.
Was passiert mit bestehenden Konten?
Verträge vor dem 11. Juli 2026 genießen grundsätzlich Schutz für bereits bestehende vertragliche Rechte. Die Bank kann ihre Geschäftsbeziehung trotzdem aus eigenen Gründen überprüfen oder beenden.
Betrifft CRD VI auch Unternehmen?
Ja. Auch eine GmbH oder andere Gesellschaft mit Sitz innerhalb der EU kann ein betroffener Kunde sein.
Ist mein Schweizer Depot betroffen?
Wertpapierdienstleistungen fallen grundsätzlich unter das MiFID-Regime und sind von der Art.-21c-Zweigstellenpflicht ausgenommen. Ein zusätzliches Einlagenkonto muss separat betrachtet werden.
Kann ich ab 2027 noch ein Schweizer Bankkonto eröffnen?
Ein persönliches Verbot besteht nicht. Ob eine konkrete Schweizer Bank EU-Residents weiterhin aufnimmt, hängt von ihrer regulatorischen Struktur und Kundenpolitik ab.
Was ist Reverse Solicitation?
Dabei kontaktiert der Kunde eine Drittstaatenbank auf ausschließlich eigene Initiative. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dadurch eine Ausnahme von der Zweigstellenpflicht bestehen.
Gilt das auch für eine US LLC?
Bei einer tatsächlich außerhalb der EU niedergelassenen Gesellschaft besteht grundsätzlich eine andere Ausgangslage als bei einem EU-Kunden. Die konkrete Struktur – insbesondere tatsächliche Niederlassung und Geschäftsführung – sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Gilt CRD VI in jedem EU-Land exakt gleich?
CRD VI schafft einen gemeinsamen europäischen Rahmen, wird aber national umgesetzt. Einzelne Fragen können deshalb je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt oder konkretisiert werden.
Verwendete Quellen
Grundlage dieses Beitrags sind insbesondere:
- Richtlinie (EU) 2024/1619 – CRD VI, insbesondere Artikel 21c
- Kreditwesengesetz, insbesondere §§ 53c bis 53cq und § 64c
- Deutsche Bundesbank: BRUBEG und neues Drittstaatenzweigstellen-Regime
- aktuelle Fachbeiträge internationaler Kanzleien zur Anwendung von Artikel 21c
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Banking und regulatorische Entwicklungen. Er stellt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Einzelne Fragen zur Anwendung von Artikel 21c sind noch nicht abschließend geklärt und können je nach Mitgliedstaat und Sachverhalt unterschiedlich beurteilt werden.